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Führerscheinrechtliche Bemerkungen |
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Zum
01.02.2005 wurde die neue Fahrerlaubnisklasse „S“ für
dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
geschaffen. Hierunter fallen insbesondere Kleinst – PKW. Diese Fahrzeuge
dürfen ein Leergewicht von 350 kg nicht überschreiten, ohne
Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen. Die Höchstgeschwindigkeit
muss durch die Bauart auf 45 km/h beschränkt sein. Das Fahrzeug darf
mit Benzinmotor (Fremdzündungsmotor) nicht mehr als 50 ccm Hubraum,
bei einer anderen Antriebsart ( z. Bsp. Diesel ) nicht mehr als 4 kW Leistung
haben. Bei Elektromotoren darf die Nenndauerleistung ebenfalls nicht mehr
als 4 kW betragen. Der Besitz der Klasse S wird im Führerschein als
Schlüsselzahl T 181 vermerkt. Die Klasse S ist in den Fahrerlaubnisklassen
B und T enthalten. Die alten Führerscheine der Klassen 1, 4 oder 5 und A, M oder T, die vor dem 01.01.1990 erteilt wurden werden ohne weitere Prüfung in die neue Klasse S umgeschrieben bzw. erweitert. Wurde der alte Führerschein bereits früher in die Klasse L getauscht, so muss hier die Schlüsselnummer L175 eingetragen sein. Für
die Fahrerlaubnisklassen 1, 1a, 1b, 4, 5 sowie A und M, die nach
dem 31.12.1989 erteilt wurden als auch für die Klassen
A, A1 und A2 der Bundeswehr wenn sie vor dem 31.12.1989 erteilt wurden,
wird eine praktische Prüfung und eine vereinfachte theoretische Prüfung
für die Umschreibung in die Klasse S notwendig. Das Mindestalter
für die Ersterteilung beträgt 16 Jahre. Praxis : Grundausbildung nach der Fahrschüler – Ausbildungsverordnung. Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung. Ausweichen und Abbremsen. Stop and Go und Kreisfahrt. Anfahren an einer Steigung. Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt. Theoretische und Praktische Prüfung Theorie: Bei Ersterteilung 30 Fragen (10 zulässige Fehlerpunkte) Bei Erweiterung
20 Fragen (6 zulässige Fehlerpunkte). Bei Erweiterung
20 Minuten. Es ist mindestend eine Grundaufgabe zu erfüllen. Abbremsen aus höchster Geschwindigkeit. Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt. Unterlagen und weitere Info's
Leichtkraftfahrzeuge werden mit einem Versicherungskennzeichen (Mopedschild) betrieben. Leichtkraftfahrzeuge unterliegen keiner Abgasuntersuchungspflicht. Leichtkraftfahrzeuge unterliegen keiner Pflicht zur zweijährigen Hauptuntersuchung (TÜV), sollten jedoch jährlich einmal zur Kontrolle einer autorisierten Werkstatt vorgeführt werden.
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